Wichtige gesetzliche Veränderungen in der Handhabung des GÜKG für Land- oder Forstwirtschaft (LoF) – Landwirtschaftliche Lohnunternehmer – gewerbliche Transporte Mitte 2018
Das Güterkraftverkehrsgesetz regelt den gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland und Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen welche einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht (zGG) als 3,5 Tonnen haben.
Wer in Deutschland gewerblichen Güterverkehr betreiben will, muss hierfür eine behördliche Erlaubnis haben. Ausnahmen vom GüKG sind im §2 Abs.1 bestimmt. Darunter fallen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich:
- die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer nach GüKG §2 Abs.6
- die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen (GüKG §2Abs.7)
- Transporte für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (ohne Entgelt),
- Transporte für andere Betriebe dieser Art im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, innerhalb eines Umkreises von 75km (Luftlinie des Standortes des Kfz) mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, die von der Kfz-Steuer befreit sind (grünes Kennzeichen, Kfz-Steuergesetz §3 Nr.7)
Bisherige erlaubnisfreie Transportleistungen stark reduziert
Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen, die von LU für Land- und Forstwirte erbracht wurden, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Arbeitsleistungen und Transporte im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang dazu handelte, bedurften bisher keiner Erlaubnis nach §3 GüKG.
Bundesverkehrsministerium und BAG haben sich nun von dieser Auslegung abgewandt, alle Transporte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmern mit Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 3,5t (inkl. Anhänger) sind erlaubnispflichtig. D.h.im Lohnunternehmen ist ab Mitte 2018 für jede Beförderung, auch im Zusammenhang mit einer lof-Dienstleistung die GüKG-Erlaubnis erforderlich.
Die Bemühungen des BLU (Bundesverband der Lohnunternehmen), des Deutsche Bauernverband und des BMR eine Erweiterung der Befreiungstatbestände zu erwirken sind gescheitert und wurden abgelehnt.
Es ist verstärkt mit Kontrollen durch BAG und Polizei zu rechnen. Verstöße können dann mit einem Bußgeld nach §19 GüKG geahndet werden. Lohnunternehmer die noch keine GüKG- Erlaubnis besitzen sind dringend zum Handeln gefordert.
Die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Zuverlässigkeit
- fachliche Eignung, Schulung zum Verkehrsleiter und Prüfung bei der IHK
- finanzielle Leistungsfähigkeit
- Güterschaden-Haftpflichtversicherung (günstig bei bvm durch bvm Rahmenabkommen)
Auf dem Kfz sind die GÜKG-Genehmigung (Original oder beglaubigte Kopie), der Versicherungsnachweis sowie ein Begleitpapier mitzuführen, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber genannt sind.
Betroffen sind nicht nur reine landwirtschaftliche Lohnunternehmen sondern auch Agrarbetriebe, die, wenn auch nur gelegentlich Transporte für Dritte gegen Entgelt durchführen.
Achtung Bußgelder drohen auch für Auftraggeber:
Für die Einhaltung des GüKG ist der Auftraggeber verantwortlich, d.h. lof-Dienstleistungen, die auch Beförderungen beinhalten sollten nur an LU vergeben werden, die auch eine GüKG-Erlaubnis besitzen.
Dipl. Wirtsch.-Ing Dieter Püschel, Bereich Transport, Logistik, bvm Bartz Versicherungsmakler GmbH, Niederlassung Berlin
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