bvm – Informationen über ihr gutes Recht

Hier erhalten Sie Informationen zu rechtlichen Themen, die Ihren Versicherungsschutz tangieren

Die hier dargestellten Verordnungen, Informationen oder Gesetze stellen nur eine kleine Auswahl der gesetzlichen Obliegenheiten dar, die Ihren Versicherungsschutz beeinflussen können oder die im Rahmen Ihres Versicherungsschutzes interessant sein können. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.

bvm Information zum Thema Landwirtschaft / Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Regelungen für landwirtschaftliche Lohnunternehmer, gewerbliche Transporte
Detailliertes Booklet mit Informationen zur Auswirkung der Änderungen des GüKG auf Land- und Forstwirtschaft.

Informieren Sie sich jetzt und lesen unser ausführliches Booklet unseres bvm Spezialisten Dieter Püschel.

Informationen Landwirtschaft
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Mitte 2018

Kostenloses Booklet mit wichtigen Informationen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und gewerbliche Transporte.
Jetzt kostenloser Download als PDF!!!

Ein Service von bvm – Kompliziertes einfach lösen!

Mehr Informationen zum Thema Transporte finden Sie auch bei uns im Web in der Rubrik:
Unternehmenslösungen – Transporte

bvm Mandanteninformation zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):

Ist Ihr Unternehmen schon „fit“ für den 25. Mai 2018?
Checkliste und einige Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Hier finden Sie unsere Mandanteninformation rund und den Datenschutz und die Datenschutzgrundverordnung, die am 25.05.2018 in Kraft tritt.
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Hinweise zum Datenschutz – Schwerpunkt Versicherungsmakler
Interessant aber auch für andere Betriebe und Gewerbe

– von der bvm Partnerkonferenz im Februar 2017, für Partnermakler von bvm im internen Bereich seit Februar zugänglich, veröffentlicht extern: 29.06.2017 –

Hier finden Sie einige Hinweise zum betrieblichen Datenschutz (aktuell BDSG) mit Verweis auf viele externe Quellen – und ein wenig Einblick in den Bereich Versicherungsmakler.
Die Präsentation wurde im Februar 2017 auf den bvm Partnertagen vorgetragen und es gibt keinen Anspruch auf 1000%ige Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität, vor allem im Hinblick auf die EU-DSGVO.
Hier geht’s zum PDF-Download.

Bundesweit einheitliches Meldegesetz ab 1. November 2015

Als Vermieter oder Mieter einer Wohnung oder eines Hauses gilt nun beim Umzug:

Abmeldung / Anmeldung beim Einwohnermeldeamt – sie benötigen für die An- oder Ummeldung auch eine Bestätigung ihres Vermieters Vermieter ihrerseits werden verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen, wenn Mieter ein- oder ausziehen.
Das neue Gesetz enthält nun auch den Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich bei der Meldebehörde darüber informieren, ob sich Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet haben. Allerdings muss auch der Vermieter der Meldebehörde auch auf Nachfrage Auskunft über seine aktuellen oder ehemaligen Mieter geben. Die Pflicht, eine Vermieterbescheinigung auszustellen, gilt ab dem 01.11.2015. Bei Verstößen gegen das Meldegesetz droht ein Bußgeld. Vermietern, die die Vermieterbescheinigung nicht oder falsch ausstellen, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Wer anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass diese dort tatsächlich wohnen, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Eine kostenlose Vermieterbescheinigung als PDF-Dokument erhalten Sie z. B. unter www.vermieterbescheinigung.info

Ihre Versicherungspolice und die Hinterbliebenenregelung bei Wechsel des Partners / Neuheirat
– Bezugsberechtige eindeutig benennen

– bvm: Veröffentlichung vom 15.10.2015

Über das Bezugsrecht wird geregelt, wem im Versicherungsfall die Versicherungssumme zusteht.

Es gibt das unwiderrufliche und das widerrufliche Bezugsrecht:

Ist jemand widerruflich als Bezugsberechtigter eingetragen, kann der Versicherungsnehmer diesen Eintrag beliebig ändern. Der Einfachheit halber wird von vielen Versicherern angeboten, als Bezugsberechtigte Person, den Ehepartner ohne weitere Definition oder den „in aktuell gültiger Ehe“ lebenden Partner anzuwählen.

Änderungen bei Neuheirat

Die Rechtsprechung interpretiere „die Ehefrau“ dahin gehend, dass die Person gemeint ist, die bei Vertragsschluss der gültige Ehepartner war, auch wenn weitere Ehepartner nach Scheidungen folgen sollten. Wird bei einer Neuheirat nach Scheidung, kein neuer Bezugsberechtigter benannt, bleibt der ursprünglich begünstigte Ehepartner Bezugsberechtigt.

Der Bundesgerichtshof stellte auf den Zeitpunkt zu dem der Versicherungsnehmer seine Erklärung zum Bezugsrecht abgibt ab. Spätere Umstände – wie z.B. Scheidung und Wiederverheiratung – sind hingegen nach Auffassung der obersten Richter grundsätzlich unerheblich. Nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers bleiben außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach dem objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann

Risiken bei verpachteten Flächen
– Das unüberschaubare Risiko von Privatpersonen mit eigenen verpachteten landwirtschaftlichen Flächen

Das Hauptrisiko, das verpachtete Flächen mit sich bringen liegt darin begründet, dass der Pächter einen Schaden an oder mit Ihrem Grundstück anrichtet, den er entweder nicht versichert hat oder wenn nicht versicherbar, dann durch dessen Vermögen nicht abgedeckt werden kann. Unkalkulierbar wird das Ganze, wenn Dritte geschädigt werden oder Öffentliche Ansprüche im Raum stehen, die nicht auf Basis von Verschuldenshaftung, sondern aufgrund Gefährdungshaftung reguliert werden.

Die höchsten und unkalkulierbarsten Gefährdungspotenziale sind Schäden nach Umwelthaftungsgesetz / Wasserhaushaltsgesetz (UHG / WHG) und dem Umweltschadengesetz (z. B. durch auslaufende Treib- / Schmierstoffe, Spritz- oder Düngemittel etc), die der Gefährdungshaftung unterliegen. Damit haftet letztendlich immer der Eigentümer, wenn der Verursacher (Pächter) aus den o.g. und weiteren Gründen nicht für den Schaden zu greifen ist. Die Kostenrisiken können in diesen Fällen durchaus in die Millionen gehen. Für den Schadensersatz haftet der Grundstückseigentümer unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen.

Die Lösung:

1. Vertragliche Verpflichtung des Pächters auf Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit mind. 3 Mio EUR pauschaler Deckungssumme inkl. Vermögensschäden und gleiche pausch. Deckungssumme für die UHG / WHG Deckung sowie zusätzlicher USchadG Deckung (Basis und Deckungsbausteine 1+2) mit mind. 1 Mio EUR Deckungssumme.

Es besteht immer die Gefahr, dass die geforderte Deckung des Pächters aus unterschiedlichen Gründen nicht vorhanden ist (weil entweder die Versicherungssummen durch Vorschäden aufgebraucht sind, keine Deckung wegen Nichtzahlung der Prämie oder falsch vereinbarter Versicherungsschutz) und auch dessen restliches Vermögen nicht zur Deckung des Schaden ausreicht, bzw. nicht rechtzeitig zu realisieren ist, so dass sich der/die Gläubiger direkt an den Grundstückeigentümer hält .

2. Aus diesen Gründen ist es für den Eigentümer fast von existenzieller Bedeutung, für diesen Fall vorzubeugen.
Hier bieten sich spezielle Versicherungslösungen für eine Haftpflicht aus verpachteten landwirtschaftlichen Flächen / verpachtetem landwirtschaftlichen Betrieb inkl. UHG / WHG und USchadG Deckung als Subsidiärdeckung an. Diese springt im Versicherungsfall ein, falls der Pächter keine entsprechende Deckung erbringen oder den Schaden finanziell nicht regulieren kann. Grundsätzlich nicht versicherbare Schäden werden durch die Subsidiärdeckung natürlich ebenfalls nicht übernommen. Einige wenige Versicherer bieten diese Lösung als Erweiterung einer bestehenden Privathaftpflicht an. Bei diesen könnten Erweiterungsangebote für eine Subsidiärdeckung angefragt werden. Sinnvoller ist jedoch, diese Deckung über einen in der Landwirtschaft auch schadenserfahrenen Versicherer zu zeichnen.

bvm – Kompliziertes einfach lösen

Trifft die Beschreibung auf Sie zu? Haben Sie Interesse an einer Lösung? Dann lesen Sie bitte unsere gesetzliche Erstinformation bzw. „juristische Visitenkarte“ und bestätigen Sie uns bitte kurz (auch gerne per Mail), dass Sie deren Inhalte zur Kenntnis genommen haben. Warum gesetzliche Erstinformation? Lesen Sie hier mehr dazu…

Kontakt: info@bvm-versicherungsmakler.de

Hundehaftpflichtversicherung – Pflicht oder nicht?

Benötige ich eine Haftpflichtversicherung für meinen Hund?

Die Regelungen in den einzelnen deutschen Bundesländern sind völlig unterschiedlich, was dieses Thema betrifft. Wir haben hier für Sie auf einem Informationsblatt zusammengestellt, wie die aktuelle Situation in den verschiedenen Bundesländern ist und ob es eventuelle Sonderregelungen für bestimmte Rassen gibt.

Lesen Sie weiter im: Informationsblatt Hundehaftpflichtversicherung

Trunkenheitsfahrt mit weitreichenden Folgen – keine  Erwerbsminderungsrente, wenn die  Erwerbsunfähigkeit Folge einer strafbaren  Trunkenheitsfahrt war!

In dem verhandelten Fall war der Fahrer mit 1,39 ‰ (Promille) mit seinem Wagen ohne weitere Beteiligte verunfallt und wurde so schwer verletzt, dass sich daraus eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit entwickelte. Die gesetzliche Rentenversicherung versagte die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Hinweis auf § 104 SGB VI (* und der Begründung, dass die Erwerbsminderung auf einer vom Versicherten begangenen Straftat beruhe.

Es kam zur Klage vor dem Sozialgericht Gießen, bei der das Gericht die Entscheidung der Beklagten bestätigte (Soz.Gericht Gießen S 4 R 158/12 v. 26.02.2014) . Das Hessische Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil zurück und ließ auch eine Revision nicht zu (Hess. LSozGericht L 5 R 129/14 v. 20.11.2014).

*) § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.
(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.
Besonders beachtenswert: Es genügt ausdrücklich das Vorliegen eines Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehens, ein strafgerichtliches Urteil ist nicht erforderlich.
Lesen Sie hier alles über Alkohol am Steuer oder wann aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird: https://www.bussgeldrechner.org/alkohol.html

Danke an den Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. (www.bussgeldrechner.org) – Alle Angaben vorbehaltlich rechtlicher Änderungen! Eine Haftung oder Garantie für die Aktualisierung, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für die Websites, auf die über Hyperlinks verwiesen wird.

 Die Garagenverordnungen (GarVO, GaVO oder  GaStellV) der deutschen Länder

Bitte beachten Sie die Regelung der Garagenverordnung Ihres Bundeslandes hinsichtlich   des Abstellens von Kfz in anderen Räumen als Garagen z.B. Halle, Scheune,   landwirtschaftliche Gebäude
Die aktuellen Gesetze der verschiedenen Bundesländer finden Sie auszugsweise hier (in   Bearbeitung, derzeit noch unvollständig):

Baden-Württemberg +++ Bayern +++ Niedersachsen +++ Rheinland-Pfalz +++ Sachsen +++ Sachsen-Anhalt +++ Thüringen

Postanschrift:

bvm Bartz Versicherungsmakler GmbH
1140 D-76858 Herxheim

Besuchsanschrift:

Gewerbepark West 13,
76863 Herxheim
T: +49 7276 9666 60
E: herxheim@bvm-makler.de

bvm Zweigstelle Berlin

Selma-Lagerlöf-Str. 7,
13189 Berlin
T: +49 30 805 862 85
E: berlin@bvm-makler.de

bvm Zweigstelle Bad Dürkheim

Dornfelderweg 4,
67098 Bad Dürkheim
T: +49 6322 989155
E: bad.duerkheim@bvm-makler.de